Des Weiteren kann eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO unter Umständen zwar selbst dann gewährt werden, wenn eine Strafe unter der Grenze von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu erwarten ist, die Sache aber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Hier stellen sich in tatsächlicher Hinsicht jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Als Beweisthema wird im Vordergrund stehen, wem die Vermögenswerte gehörten, welche aus der Wohnung der Beschwerdeführerin gestohlen wurden.