Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2017 ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Wie sie richtig ausführt, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO trotz angeschlagenem Gesundheitszustand nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird «bloss» eine Widerhandlung gegen Art. 85 SHG vorgeworfen. Sie wird mithin eines Übertretungstatbestands beschuldigt, der mit Busse bedroht ist. Des Weiteren kann eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst.