Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Voraussetzung für die amtliche Verteidigung bei Mittellosigkeit ist also, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3). 5.2 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2017 ist rechtmässig.