Allerdings seien die attestierte, in mehr oder minder starken Episoden auftretende Depression und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin nur äusserst summarisch und sprachlich mangelhaft umschrieben. Es sei dem Zeugnis nicht mehr zu entnehmen, als dass eine Einvernahme derzeit eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle. Es entspreche jedoch allgemeiner Erfahrung, dass jegliche Einvernahme in einem Strafverfahren für die beschuldigte Person mit einer Belastung verbunden sei. Dies genüge für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht. Inwiefern der episodisch auftretende depressive Zustand diese all-