Der Generalstaatsanwaltschaft sei derweil die Praxis der Beschwerdekammer bekannt, dass körperliche, psychische und/oder intellektuelle Einschränkungen, die nicht den Grad erreichten, der die Verteidigung notwendig mache, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen seien (Beschluss des Obergerichts BK 16 517 vom 18. Januar 2017). Allerdings seien die attestierte, in mehr oder minder starken Episoden auftretende Depression und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin nur äusserst summarisch und sprachlich mangelhaft umschrieben.