StPO notwendig erscheinen lasse. Insbesondere gehe aus dem Zeugnis nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, das Wesen des Strafverfahrens überhaupt zu verstehen – ihr bisheriges Verhalten habe das Gegenteil manifestiert –, und es zeige ebenso wenig, dass sie ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen leben würde. Der Generalstaatsanwaltschaft sei derweil die Praxis der Beschwerdekammer bekannt, dass körperliche, psychische und/oder intellektuelle Einschränkungen, die nicht den Grad erreichten, der die Verteidigung notwendig mache, im Rahmen von Art.