Im Weiteren stamme das eingereichte Arztzeugnis offenbar aus der Feder eines Praxisassistenten, der im Kanton Bern keine Berufsausübungsbewilligung habe und nach Massgabe von Art. 15a Gesundheitsgesetz (GesG; BSG 811.01) unter fachlicher Aufsicht praktizieren müsse. Das Zeugnis belege weder einen körperlichen noch einen geistigen Mangelzustand, der eine Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO notwendig erscheinen lasse.