Anders würde es sich möglicherweise verhalten, wenn der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen Art. 148a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vorgeworfen würde, auch wenn bei ihr infolge ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit eine Landesverweisung nicht in Betracht komme. Es bestehe indessen zum jetzigen Zeitpunkt kein Verdacht auf einen Verstoss gegen Art. 148a StGB. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens etwas an dieser Sachlage ändern, so wäre die Staatsanwaltschaft bereit, erforderlichenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.