4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Der Beschwerdeführerin könne nicht beigepflichtet werden, wenn sie geltend mache, mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert zu sein. Sie werde verdächtigt, eine Widerhandlung gegen einen kantonalen Übertretungstatbestand begangen zu haben, die mit einer Busse von höchstens CHF 10‘000.00 geahndet werden könne, wobei in Anbetracht der allenfalls zu Unrecht bezogenen Leistungen eine Ausschöpfung des Strafrahmens ausgeschlossen werden könne. Anders würde es sich möglicherweise verhalten, wenn der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen Art.