382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine amtliche Verteidigung sei notwendig, weil erstens schwerwiegende Vorwürfe im Raum stünden. Zweitens leide sie an psychischen Erkrankungen. Diese hätten sich nach dem Einbruchdiebstahl verschlechtert und äusserten sich mit Symptomen wie innere Leere, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Angststörungen, Anpassungsstörungen oder Vergesslichkeit.