Am 21. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Die Verfügung wurde am 24. Februar 2017 Fürsprecher B.________ und am 25. Februar 2017 der Beschwerdeführerin eröffnet. Am 3. März 2017 reichte Letztere dagegen Beschwerde ein und stellte ein Arztzeugnis in Aussicht, welches sie am 20. März 2017 nachreichte. In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingegangen.