Dabei bezeichnete sie sich als Geschädigte. In strafrechtlicher Hinsicht stehen vorliegend Leistungen zur Debatte, die zwischen dem 11. Juni 2013 und dem 10. Juni 2016 bezogen wurden und die einen Betrag von CHF 34‘338.15 ausmachen, wobei es sich hierbei nicht zwangsläufig um den Deliktsbetrag handelt. Am 25. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich befragt. Nach der Belehrung über ihre Rechte verweigerte sie die Aussage und erklärte, sie wolle zuerst mit ihrem Anwalt Rücksprache nehmen. Am 6. Februar 2017 zeigte Fürsprecher B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)