Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde, fanden doch bereits diverse Einvernahmen statt, erfolgte eine Hausdurchsuchung und wurden verschiedene Unterlagen ediert und die Auswertung der sichergestellten Beweismittel angeordnet. Die Beschwerdekammer geht zudem davon aus, dass die kollusionsgefährdeten Einvernahmen demnächst abgeschlossen und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertet sein dürften. Auch in dieser Hinsicht wird der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Die Haftanordnung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.