13 gerung und damit eine Haftdauer von sechs Monaten als verhältnismässig anzusehen. Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde, fanden doch bereits diverse Einvernahmen statt, erfolgte eine Hausdurchsuchung und wurden verschiedene Unterlagen ediert und die Auswertung der sichergestellten Beweismittel angeordnet.