Mit Blick auf die erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen erscheint die Haftdauer von sechs Monaten als angemessen. Auch in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie des drohenden Widerrufs einer zweijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist eine dreimonatige Haftverlän-