Die Ermittlungen stehen zwar nicht mehr am Anfang, indes müssen noch die umfangreichen Daten der sichergestellten elektronischen Geräte sowie der edierten Unterlagen vollständig ausgewertet werden und es sind noch weitere Auskunftspersonen parteiöffentlich zu befragen. Die dreimonatige Haftverlängerung ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen erscheint die Haftdauer von sechs Monaten als angemessen.