In der vorliegenden Konstellation sind keine Ersatzmassnahmen – auch nicht etwa ein Kontaktverbot mit verschiedenen Personen – geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. November 2016 in Haft. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft um 3 Monate bis zum 18. Mai 2017 verlängert. Die Ermittlungen stehen zwar nicht mehr am Anfang, indes müssen noch die umfangreichen Daten der sichergestellten elektronischen Geräte sowie der edierten Unterlagen vollständig ausgewertet werden und es sind noch weitere Auskunftspersonen parteiöffentlich zu befragen.