Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Ferner wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die ermittelten resp. teilweise noch zu ermittelten und zu befragenden Auskunftspersonen sowie den Geschädigten D.________ noch Kollusionsgefahr besteht und deshalb eine Verlängerung der Untersuchungshaft angezeigt ist (vgl. E. 3.7 hiervor). In der vorliegenden Konstellation sind keine Ersatzmassnahmen – auch nicht etwa ein Kontaktverbot mit verschiedenen Personen – geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen.