Die noch notwendigen Abklärungen könnten auch durchgeführt werden, wenn der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen sei. 4.3 Wie bereits vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung weiter erhärtet. Der Tatverdacht stützt sich nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Geschädigten D.________, sondern auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird.