Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, vorliegend werde eine unverhältnismässig aufwendige Voruntersuchung geführt. Diese basiere alleine auf einer Anzeige von D.________, welche er vor drei Monaten zurückgezogen habe. Dennoch werde der Beschwerdeführer seit nunmehr vier Monaten in Untersuchungshaft belassen. Bereits der erste Haftantrag sei hauptsächlich damit begründet worden, dass eine Kollusionsgefahr bestehe, da zu befürchten sei, dass weitere Opfer vorhanden seien und der Beschwerdeführer auf diese einwirken könnte. Die bisherige Untersuchung habe diesen Verdacht in keiner Weise erhärtet.