Entweder ich oder du». Der Beschwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Haftverlängerungsantrag zu Recht ausgeführt hat, ist die Untersuchung resp. Abklärung allfälliger weiterer Geschädigte, Zeugen und Mittäter zwar fortgeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Es bestehen derzeit nach wie vor mit verschiedenen Personen konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdegegnerin haben deshalb die Kollisionsgefahr zu Recht bejaht.