welche noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Der Beschwerdeführer hat ausserdem eine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels.