Es dürfte für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein, die Personen ausfindig zu machen bzw. zu kontaktieren und sie zu beeinflussen oder mit ihnen Absprachen zu treffen. Dem Beschwerdeführer kann angesichts des Ausgeführten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei einzig noch der Bruder von D.________ sowie D.________ persönlich nochmals zu befragen. Ferner muss auch der Geschädigte D.________ als weiterhin kollusionsgefährdet angesehen werden. D.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte.