Hätte es sich um eine legale Transaktion gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese zur erklären vermocht hätte, zumal es um hohe Beträge geht und die Transaktion nicht mehrere Jahre zurückliegt. Auch P.________ stellt deshalb ein mögliches Erpressungsopfer des Beschwerdeführers dar. Weiter lassen sich auch aus den Aussagen von D.________ vom 20. November 2016 sowie von L.________ vom 19. Januar 2017 konkrete Hinweise auf allfällige zusätzliche Geschädigte, Zeugen und involvierte Personen entnehmen. Zu erwähnen ist etwa, dass D.________ und L.______