An der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers wurde zudem eine Auszahlungsquittung der BEKB über CHF 45‘000.00 von einem auf P.________ lautenden Konto sowie eine Einzahlungsquittung über CHF 20‘000.00 auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto sichergestellt, beide datierend vom 29. April 2016. Der Beschwerdeführer konnte die Transaktionen an der Befragung vom 21. Februar 2017 nicht plausibel erklären. Hätte es sich um eine legale Transaktion gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese zur erklären vermocht hätte, zumal es um hohe Beträge geht und die Transaktion nicht mehrere Jahre zurückliegt.