_ geltend machte, er habe diesen ein Darlehen gewährt, welches er nun zurückfordere, sind die Darlehensverträge kritisch zu hinterfragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die «Darlehensnehmer» M.________, N.________ und O.________ vom Beschwerdeführer erpresst wurden. An der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers wurde zudem eine Auszahlungsquittung der BEKB über CHF 45‘000.00 von einem auf P.________ lautenden Konto sowie eine Einzahlungsquittung über CHF 20‘000.00 auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto sichergestellt, beide datierend vom 29. April 2016.