hiervon Zeuge wurden oder an der Erpressung mitgewirkt haben könnten. So gab der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 19. November 2016 an, dass es eine ganze Reihe von Personen gebe, welche ihm Geld schulden würden. Er reichte diverse «Darlehensverträge» mit verschiedenen Personen über mehrere tausend Franken zu den Akten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch betreffend D.________ geltend machte, er habe diesen ein Darlehen gewährt, welches er nun zurückfordere, sind die Darlehensverträge kritisch zu hinterfragen.