9 schlossen werden, dass noch eine Kollusionsgefahr durch Einwirkung des Beschwerdeführers auf Dritte bestehe. 3.7 Die beim Beschwerdeführer am 21. November 2016 durchgeführte Hausdurchsuchung brachte verschiedene Unterlagen sowie diverse elektronische Geräte zu Tage. Derzeit läuft die Auswertung der Mobiltelefone, des Laptops und der edierten Unterlagen (Bankbelege). Insbesondere die Auswertung des Laptops, welcher mehr als 3‘000 Dateien aufweist, nimmt einige Zeit in Anspruch.