Kollusionsgefahr sei nach wie vor gegeben. Gerade auch das Schreiben des Opfers und dasjenige der Ehefrau des Beschwerdeführers würden zeigen, dass eine grosse Beeinflussung zu befürchten sei resp. eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch der Beschwerdeführer, sollte er sich in Freiheit befinden, negativ auf Personen und die Aufklärung einwirken würde. Zu erwähnen sei auch, dass gerade Erpressungen typische Fälle seien, in denen der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder Zeugen nahe liege.