Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf Personen oder Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungen noch nicht bekannt seien und er so die Aufklärung der angezeigten Straftaten verhindern würde. Insbesondere sei eine Kontaktaufnahme zu den mitbeschuldigten Personen J.________ und F.________ sowie zu weiteren Personen, welche an den verschiedenen Episoden beteiligt gewesen seien oder Zeugen der Handlungen gewesen seien, zu verhindern. Kollusionsgefahr sei nach wie vor gegeben.