3.5 Die Beschwerdegegnerin führt betreffend die Kollusionsgefahr an, zwar hätten in der erst seit kurzem dauernden Untersuchung verschiedene Auskunftspersonen und Mittäter befragt werden können. Ausstehend seien jedoch noch die Auswertung diverser edierter Unterlagen sowie die vollständige Auswertung der Mobiltelefone und des Laptops. Der Beschwerdeführer habe am 21. Februar 2017 mit ersten Ermittlungsergebnissen konfrontiert werden können. Angesichts des Umfangs des belastenden Materials würden mehrere Einvernahmen allein mit dem Beschwerdeführer notwendig sei, um ihm Gelegenheit zu geben, zu den Erkenntnissen Stellung zu nehmen.