Es bestehe daher keine Veranlassung mehr, auf diesen Einfluss nehmen zu wollen. Das Schreiben von F.________ vom 20. Dezember 2016 beweise einzig, dass gewisse Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestanden hätten und diese nun als erledigt erachtet würden. Das Schreiben sei zudem ohne Mittun des Beschwerdeführers abgefasst worden und vermöge daher keine Beeinflussung desselben zu belegen. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute nicht aufzuzeigen vermocht, auf wen der Beschwerdeführer noch Einfluss nehmen könnte. Die Kollusionsgefahr müsse daher im jetzigen Zeitpunkt verneint werden.