8 werden. Im heutigen Zeitpunkt könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch Einfluss auf relevante Opfer, Auskunftspersonen, Zeugen oder beschuldigte Mittäter nehmen könnte. Auch der Rückzug der Anzeige durch D.________ sowie das Schreiben von F.________ vom 20. Dezember 2016 könnten nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr beigezogen werden. D.________ sei bereits befragt worden und habe die Anzeige zurückgezogen. Es bestehe daher keine Veranlassung mehr, auf diesen Einfluss nehmen zu wollen.