Im Verlauf der Untersuchungen habe ferner der Verdacht nicht bereinigt werden können, dass noch weitere Personen vom Beschwerdeführer erpresst würden. In Anbetracht der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen, der bisher ungeklärten Frage, ob D.________ und weitere Personen erpresst worden seien und der mutmasslichen Beteiligung von F.________ und J.________ sowie der bereits stattgefundenen Kontaktaufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Opfer, müsse von einer hohen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer auf Personen oder Beweismittel einwirken würde, welche auf-