und J.________ ausgedehnt. Aufgrund dieses Verdachts bestehe umso mehr die Gefahr von Kollusion, da ernsthaft zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit entlassen, mit den mutmasslichen Beteiligten abspreche. Im Verlauf der Untersuchungen habe ferner der Verdacht nicht bereinigt werden können, dass noch weitere Personen vom Beschwerdeführer erpresst würden.