involvierte Personen seien mit den Resultaten der Auswertungen zu konfrontieren. Würde der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in die Freiheit entlassen, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine erhebliche Beeinflussung von Personen durch den Beschwerdeführer zu befürchten sei. Darüber hinaus sei im Verlauf des Untersuchungsverfahrens der Verdacht entstanden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und J.________ an der Erpressung beteiligt gewesen sein könnten. Die Beschwerdegegnerin habe dementsprechend das Verfahren auf F.________ und J.________ ausgedehnt.