_ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer dannzumal offenbar sogar verschuldet war. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe Schulden über CHF 10‘000.00. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Aussagen von F.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig ausfielen. F.________ konnte vielfach keine Angaben machen oder verweigerte die Aussage. Mittels ihrer Aussagen konnte der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht entkräftet werden.