Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren 2009 und 2012 offenbar grössere Versicherungsleistungen erhalten haben, belegt nicht, dass sie auch noch im Jahr 2014 und später vermögend waren und demnach zahlreiche Darlehen gewähren konnten. Aus der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2016 im Verfahren BJS .________ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer dannzumal offenbar sogar verschuldet war.