Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 denn auch nicht entkräften resp. glaubhaft dartun, dass er D.________ mehrmals Geld ausgeliehen hatte. Der Beschwerdeführer verfiel vielmehr mehrmals in Erklärungsnot, wie es von der Beschwerdegegnerin einlässlich dargetan wurde. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermochte, weshalb auf den Quittungen das Verfahren betreffend E.________ erwähnt war, wenn es nach seinen Angaben doch um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen sein soll.