__ bei ihm bedankt, dass es zu keinen Problemen gekommen sei. Drinnen sei dann noch darüber geredet worden, dass D.________ dem Beschwerdeführer noch CHF 4‘000.00 geben solle, um am nächsten Tag den Anwalt zu bezahlen. Auch die Ausführungen von J.________ stehen insoweit in Einklang mit den Angaben von D.________. Es trifft folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass ausschliesslich die Behauptungen der Familie von D.________ vorliegen. Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 denn auch nicht entkräften resp.