Dafür sprach auch die Aussage des Beschwerdeführers selbst an der ersten Befragung, wonach ihm verschiedenste Personen Geld schulden würden. Der dringende Taterdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich zudem im Lauf der Ermittlung, insbesondere durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone, erhärtet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargetan hat, stützen die weiter durchgeführten Ermittlungshandlungen die Aussagen des Geschädigten.