Die abschliessende Würdigung derselben ist dem urteilenden Gericht vorbehalten. Gestützt auf die Aussagen des Geschädigten, die Quittungen sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin lagen folglich von Beginn an konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer D.________ seit längerer Zeit massiv und unter Anwendung von Gewalt erpresste. Dafür sprach auch die Aussage des Beschwerdeführers selbst an der ersten Befragung, wonach ihm verschiedenste Personen Geld schulden würden.