__ keiner Deutschkenntnisse bedurfte. Die Aussagen des Geschädigten können vor diesem Hintergrund nicht als von vornherein unglaubhaft eingestuft werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen von D.________ abgestellt haben. Die abschliessende Würdigung derselben ist dem urteilenden Gericht vorbehalten.