den Fall mit dem Beschwerdeführer betreffend E.________, die Quittung betreffend die Kostenvorschusszahlung an Rechtsanwältin K.________ für das Vollzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin anlässlich der Einvernahme von D.________ am 18. November 2016 (vgl. S. 3 unten des Protokolls) gestützt. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er habe die von ihm teilweise unterzeichneten Quittungen nicht verstanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zum Lesen des Namens E.________ keiner Deutschkenntnisse bedurfte.