5 unterzeichnete Quittung nicht vollumfänglich verstanden habe. Die Bezahlung des Betrags von CHF 4‘500.00 sei ferner an J.________ und nicht an den Beschwerdeführer direkt erfolgt. 2.7 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Vorwurf der fortgesetzten Erpressung. Ungeachtet dessen ist der diesbezügliche dringende Tatverdacht gestützt auf die Aussagen des Geschädigten D.________, des Beschwerdeführers selbst sowie der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu bejahen.