___ bestätigt, dass D.________ für den Beschwerdeführer die Anwaltskosten von Rechtsanwältin K.________ bezahlt habe, welche die Abklärung zugunsten des Beschwerdeführers bezüglich möglicher Vollzugsmassnahmen (Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft) geführt habe. Die bislang durchgeführte Voruntersuchung habe den Tatverdacht nicht erhärtet. Es liege nach wie vor einzig die Behauptung der Familie von D.________ vor. Die vorgelegten Quittungen über die Bezahlung der Geldbeträge von CHF 15‘000.00 bzw. CHF 4‘500.00 seien von D.________ geschrieben worden. Dies dürfte den Hinweis auf die Sache E.________ erklären.