2.6 In der Replik hält der Beschwerdeführer zur Erhärtung des Tatverdachts ergänzend fest, zwar liege das Protokoll der Einvernahme mit dem ebenfalls beschuldigten J.________ nicht vor, indes sei sein Verteidiger an der Einvernahme anwesend gewesen. Der Verteidiger könne sich nicht erinnern, dass J.________ eine Erpressung des Beschwerdeführers zum Nachteil von D.________ wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ bestätigt habe. Hingegen habe J.________ bestätigt, dass D.________ für den Beschwerdeführer die Anwaltskosten von Rechtsanwältin K.__