vom 21.02.2017, Z. 447 ff.). Dasselbe machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, als ihm eine Quittung über CHF 4'500.00 mit dem Betreff E.________ vorgehalten wurde (vgl. EV A.________ vom 21.02.2017, Z. 904 ff.). In dieses Gesamtbild, wonach die Darstellungen von D.________ insgesamt glaubhaft sein dürften, fügt sich namentlich auch das Schreiben von F.________ vom 20.12.2016, eingereicht von D.________. Darin garantiert sie, dass D.________ nichts passieren werde, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen würde. D.________ beantragte gestützt auf dieses Schreiben den Rückzug der Anzeige, da ihm garantiert würde, dass A.__