Er habe ihnen daher mehrfach Geld ausgeliehen. Auf Vorhalt einer bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Quittung, aus der hervorgeht, dass D.________ am 18.10.2016 A.________ für den Gerichtsfall Urteil PEN .________, Gerichtsfall mit E.________, CHF 15‘000.00 gegeben habe, meinte der Beschuldigte sinngemäss, er erinnere sich an die Quittung. Er könne sich aber nicht erklären, warum der Name E.________ drauf stehe. Der D.________ habe halt wieder gelogen. Er wisse nicht, weshalb D.________ den Namen E.________ auf die Quittung geschrieben habe (vgl. EV A.________ vom 21.02.2017, Z. 447 ff.).