4 (Z. 261 ff.) seiner Einvernahme vom 27.09.2016 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Z. 37) sowie der Einvernahme vom 21.02.2017 bei der Kantonspolizei Bern (Z. 850 ff.) muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum sogar Schulden hatte und effektiv dringend Geld benötigte. Dass der Beschuldigte seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten anzupassen versucht, zeigt sich auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe D.______